Satzung der Behinderten- und Rehabilitationssportgemeinschaft
Aurich (BRSG Aurich)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Behinderten- und Rehabilitationssportgemeinschaft
Aurich e.V.", abgekürzt BRSG Aurich.
(2) Sitz des Vereins ist Aurich.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Registriernummer VR 266 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
(2) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen, insbesondere des Behindertensports.
(3) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
b) die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Die Behinderten- und Rehabilitationssportgemeinschaft Aurich e.V. ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Behindertensportverbandes Niedersachsen und regelt im Einklang mit deren Satzungen ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Vorstandsmitglieder, die langjährig im Vorstand der BRSG Aurich mitgearbeitet und Persönlichkeiten, die besondere Verdienste um die Förderung der BRSG Aurich erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Langjährige Vorstandsvorsitzende der BRSG Aurich können beim Ausscheiden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, und sie sind beitragsfrei.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
(3) Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss aus dem Verein oder
c) Tod
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 7 Austritt aus dem Verein - Kündigung der Mitgliedschaft Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30.11. des Jahres und wird zum 31.12. des Jahres wirksam.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Hauptvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
a) das Ansehen der BRSG schädigt, sich gegen die allgemeinen Interessen der BRSG stellt oder gegen die Satzung der BRSG verstößt,
b) gegen die Anordnung der Mitgliederversammlung verstößt,
c) wissentlich falsche Angaben gemacht hat,
d) mit der Zahlung seiner Beiträge gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tage schriftlich aufzufordern.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen per Einschreiben bekannt zu geben.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 9 Beitragsleistungen und pflichten (1) Die BRSG erhebt von ihren Mitgliedern einem monatlichen Geldbetrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung beschließt.
(2) Kinder und Jugendliche zahlen den gleichen Beitrag wie Erwachsene.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen:Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
§ 10 Abwicklung des Beitragswesens
(1) 50% des Jahresbeitrages wird im 1. Quartal weitere 50% im 3. Quartal eines Jahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen. Im gleichen Modus wird die Gebühr für Sport ohne Verordnung erhoben.
(2) Kinder und Jugendliche zahlen den gleichen Beitrag wie Erwachsene. (3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel eines Bankinstituts, sowie der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
§ 11 Organe der BRSG sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(2) Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden
c) dem / der Schriftführer/in
d) dem / der Kassenwart/in
e) einem / einer Sportwart/in
(2) Im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende einzeln vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis ist der / die 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden auszuüben.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
(6) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiodegleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der nächsten regulären Wahl hinfällig
(7) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) Buchst. a) bis d) die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.
(8) Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung erklärt werden.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) den Abschluss von Verträgen mit Übungsleitern/innen.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der 1.Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem /der Schriftführer/in sowie von dem / der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 16 Der Hauptvorstand
( entfällt )
§ 17 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der BRSG.
(2) Die Beschlüsse sind für die BRSG und ihre Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal jeden Jahres satt.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung haben schriftlich mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
(4) Jede ordentlich berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
(6) Mitglieder, die mit ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung gegenüber dem Verein bis zum Ende des Vorjahres nicht nachgekommen sind, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, außer
§ 22 Abs. 1.
(8) Alle Mitglieder sind berechtigt, bis mindestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es soll alle Beschlüsse, wichtige Informationen und wesentliche Punkte der Beratung enthalten und ist vom Schriftführer, dem/der 1. Vorsitzenden und zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll vorgelesen und über seine Genehmigung abgestimmt. Vorstandsmitglieder erhalten eine Ausfertigung. Interessierte Mitglieder können gegen Kostenerstattung (Porto) eine Ausfertigung bei dem/der Schriftführer/in anfordern.
§ 18 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Revisoren,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Beiträge,
e) Wahl und Abberufung der Revisoren,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitsverlangens von mindestens 25% der Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben.
(2) Für die Ladungsfrist, die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.
§ 20 Revisoren
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Revisoren, die nicht Mitglieder im Hauptvorstand sein dürfen, für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Revisor ausscheidet und ein anderer Revisor neu zur Wahl ansteht.
(2) Die Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Kassengeschäfte. Sie haben nach Einsichtnahme der Protokolle die getätigten Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen und deren ordentliche Verbuchung zu kontrollieren. Anhand der Unterlagen des Kassen- und Gerätewartes ist die genaue Inventarisierung aller gekauften Gegenstände, deren Vollzähigkeit und Beschaffenheit zu prüfen.
(3) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 21 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert übermittelt und verändert. (2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des
Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 22 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Versammlung und in der
Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.
(2) Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher
Maßnahmen erforderlich wird. Derartige Satzungsänderungen machen die nachträgliche Zustimmung der nächsten
Mitgliederversammlung notwendig.
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des § 18 der Satzung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den
Sport, insbesondere dem Behindertensport.
§ 24 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.04.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Aurich,den 01.04.2025